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1.Begriff der Sachurteilsvoraussetzung

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167Sachurteilsvoraussetzungen sind die Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit ein Sachurteil ergehen kann. Fehlen sie, kann nur ein Prozessurteil ergehen, die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Eine Ausnahme bildet die Zuständigkeit, weil Verweisung beantragt oder durch rügelose Einlassung die Zuständigkeit begründet werden kann, §§ 281, 39 ZPO.

Klausurproblem: Der Beklagte rügt im landgerichtlichen Prozess bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit die Unzuständigkeit des Gerichts nicht. Dadurch wird das Landgericht nach § 39 ZPO zuständig. Alternativ hätte der Beklagte die Unzuständigkeit rügen können, der Kläger hätte dann durch Antrag auf Verweisung, § 281 ZPO, eine Abweisung der Klage verhindern können.

Der Begriff „Prozessvoraussetzung“ ist missverständlich, da es auch bei Fehlen von Sachurteilsvoraussetzungen zum Prozess kommt, nämlich zu einem Verfahren, in dem ihr Vorliegen geprüft wird, und ggf. die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

168a) Die persönlichen Sachurteilsvoraussetzungen. Dies sind: Parteifähigkeit, § 50 ZPO, Prozessfähigkeit, §§ 51 ff. ZPO, und Prozessführungsbefugnis. Im Streit über ihr Vorliegen werden sie zunächst als gegeben unterstellt.

169b) Die wichtigsten allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen. Dies sind: Ordnungsgemäße Klageerhebung, § 253 ZPO, Zulässigkeit des Rechtswegs, Rechtsschutzbedürfnis sowie Fehlen anderweitiger Rechtshängigkeit und Fehlen der Rechtskraft.

170aa) Zulässigkeit des Rechtswegs. Für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten muss der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten beschritten werden, § 13 GVG. Für die internationale Zuständigkeit gelten Art. 2 ff. EuGVVO. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 12–39 ZPO sowie §§ 23 ff., 71, 72 GVG.

171bb) Rechtsschutzbedürfnis. Es fehlt bei objektiv sinnlosen Klagen, bei denen der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an dem begehrten Urteil haben kann. Dies ist der Fall, wenn der Kläger bereits eine sonstige Vollstreckungsmöglichkeit (z. B. eine vollstreckbare Urkunde) hat. Es fehlt auch, wenn es für den Kläger einen einfacheren Weg gibt, um das erstrebte Ziel zu erreichen (z. B. Kostenfestsetzungsantrag nach § 104 ZPO statt Klage auf Gebührenerstattung; BGH NJW 1990, 2061).

172cc) Fehlen anderweitiger Rechtshängigkeit und Fehlen der Rechtskraft. Es darf zwischen den gleichen Parteien weder bereits ein Rechtsstreit über denselben Streitgegenstand anderweitig rechtshängig sein, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, noch bereits eine rechtskräftige Entscheidung über den Streitgegenstand ergangen sein, § 322 Abs. 1 ZPO.

173c) Die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen. Diese ergeben sich aus den Vorschriften über besondere Verfahren oder Klagearten, es sind beispielsweise (Überblick bei Zöller/Greger Vor § 253 Rn. 21): Feststellungsinteresse bei der Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO; Urkundenbeweisbarkeit im Urkundenprozess nach § 592 ZPO; Zusammenhang mit dem Klageanspruch bei Widerklage, § 33 ZPO, und Klagefrist für Wiederaufnahmeklage, § 586 Abs. 1 ZPO.

Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen

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