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4.Partei kraft Amtes

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78Partei des Rechtsstreits kann auch jemand kraft seines Amtes sein, wenn er durch ein Amt zur Verwaltung fremder Vermögensmasse berufen ist. Er wird dann selbst Partei und nur ihm steht die Prozessführungsbefugnis zu. Parteien kraft Amtes sind: Insolvenzverwalter, § 80 InsO; Nachlassverwalter, §§ 1985 Abs. 1, 1984 Abs. 1 Satz 3 BGB; Testamentsvollstrecker, §§ 2212, 2213 BGB; Zwangsverwalter, § 152 ZVG (BGH NJW 1997, 1445). Den materiell Berechtigten – Insolvenzschuldner, Erbe, Grundstückseigentümer – ist diese Befugnis entzogen. Prozessuale Folge ist, dass der Gemeinschuldner als Zeuge vernommen werden kann.

Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen

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