Читать книгу Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen - Christian Kaiser - Страница 31

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(2) Versicherung an Eides statt: Aber nur, wenn Grund zur Annahme besteht, dass unvollständige oder nicht mit genügender Sorgfalt Auskunft erteilt wurde, §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB.

(3) Leistungsantrag: Dieser Antrag ist ganz konkret zu fassen, nachgelassen ist nur der noch offene Betrag. Der Kläger muss also seinen Anteil (etwa den Pflichtteil) den er will genau angeben.

Klausurproblem: Der Pflichtteilsberechtigte kennt den Umfang des Erbes nicht, er erhebt deshalb Stufenklage mit dem Antrag: (1) Auskunft über den Wert des Nachlasses zu erteilen, dann (2) die Richtigkeit der Angaben an Eides statt zu versichern und (3) ihm seinen Anteil, der sich aus der Auskunft ergibt, auszuzahlen. Diese Klage ist unzulässig, § 253 Abs. 2 3. Alt ZPO ist nicht erfüllt. Der Kläger hat zwar einen Auskunftsanspruch, § 2314 BGB, und eventuell auch einen Anspruch auf die Versicherung an Eides statt, §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB. Aber der Leistungsantrag ist zu unbestimmt. Dem Kläger ist nur nachgelassen, den konkreten Betrag zu beziffern, da er den Wert des Nachlasses nicht kennt, er muss jedoch angeben, welchen Anteil er als Pflichtteilsberechtigter zu bekommen hat, also etwa 1/4 oder 1/8.

Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen

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