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III.Der Beklagte geht in die Säumnis

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178Der Beklagte kann aber auch in die Säumnis gehen, also auf die Klage gar nicht reagieren oder zum Prozess nicht erscheinen. Dann ergeht gegen ihn, wenn die Klage schlüssig ist, § 331 Abs. 1 ZPO, und die weiteren Voraussetzungen gegeben sind, ein Versäumnisurteil. Dies kommt vor allem bei den Amtsgerichten häufig vor. Dies kann auch sinnvoll sein, wenn etwa der Beklagte einfach nicht zahlen kann und der Kläger einen Titel braucht, damit der Anspruch nicht verjährt. Das Versäumnisurteil ist billiger als ein streitiges Urteil. Reagiert der Beklagte auf das Versäumnisurteil nicht, ist über den Anspruch endgültig entschieden, das Urteil wird rechtskräftig.

179Aber auch auf ein Versäumnisurteil kann der Beklagte noch reagieren, er kann gegen das Versäumnisurteil in das Rechtsmittel gehen. Das einzig statthafte Rechtsmittel ist der Einspruch, § 338 ZPO, der in der Frist und Form der §§ 339, 340 ZPO bei Gericht eingelegt werden muss. Legt der Beklagte den Einspruch ordnungsgemäß ein, dann wird der Prozess in das Stadium zurückversetzt, in dem er sich vor dem Erlass des Versäumnisurteils befand, § 342 ZPO.

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