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2.Entscheidung des Gerichts

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191Stellt der Kläger den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils, so hat das Gericht darüber zu entscheiden; es kann hierzu verschiedene Entscheidungen treffen:

192a) Vertagung, § 337 ZPO. Der Vorsitzende vertagt die Verhandlung, wenn die Fristen zu kurz bemessen waren oder eine Partei ohne ihr Verschulden gehindert war zum Termin zu erscheinen.

193b) Zurückweisung des Antrages auf Erlass eines Versäumnisurteils. Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils ist auch dann zurückzuweisen, wenn die Klage zwar schlüssig ist und die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, aber eine andere der oben genannten Voraussetzungen – etwa eine ordnungsgemäße Ladung – fehlt, § 335 ZPO. Das Rechtsmittel dagegen ist die sofortige Beschwerde, §§ 336 i. V. m. 567 ZPO.

Klausurproblem: Wird auf die sofortige Beschwerde hin der Beschluss des Gerichts aufgehoben, muss eine neue mündliche Verhandlung erfolgen. Zu dieser ist die nicht erschienene Partei nicht zu laden, da das Gericht das ursprünglich beantragte Versäumnisurteil hätte erlassen müssen, § 336 Abs. 1 S. 2 ZPO. Umstritten ist die Folge, wenn die nicht erschienene Partei – trotz unterbliebener Ladung – zu diesem Termin erscheint. Nach der wohl h. M. wird sie zur Verhandlung zugelassen (Thomas/Putzo/Hüßtege § 336 Rn. 1).

194c) Echtes Versäumnisurteil. Liegen alle der genannten Voraussetzungen (oben 1. a) bis e)) vor und besteht auch kein Hindernis (oben 1. f)), so erlässt das Gericht ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten. Einzig statthafter Rechtsbehelf dagegen ist der Einspruch, § 338 ZPO.

Der Tenor lautet:

„(1) Der Beklagte wird verurteil an den Kläger …

(2) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 ZPO).

(3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 2 ZPO – ohne Sicherheitsleistung und ohne Abwendungsbefugnis)“.

195d) Unechtes Versäumnisurteil. Ist die Klage unschlüssig oder fehlt endgültig eine Sachurteilsvoraussetzung, so wird die Klage trotz Anwesenheit des Klägers durch sog. „unechtes“ Versäumnisurteil abgewiesen. Dieses Urteil ist kein Versäumnisurteil, es würde auch ergehen, wenn der Beklagte verhandelt hätte. Rechtsmittel gegen ein unechtes Versäumnisurteil ist nicht der Einspruch, sondern nur die Berufung. Der Tenor lautet: Die Klage wird abgewiesen.

e) Sonderfall.

196Klausurproblem: Der Kläger erklärt, der Beklagte habe die Hauptforderung aber ohne Kosten bezahlt. Der Rechtsstreit werde daher für erledigt erklärt. Der Beklagte ist säumig. Entscheidung des Gerichts?

Es ergeht ein Versäumnisurteil. Die Änderung des Antrages des Klägers ist nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Es liegt allerdings kein Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung vor – der Beklagte war ja säumig und hat keine Erklärung abgegeben, die Geständnisfiktion des § 331 Abs. 1 ZPO kann die Erledigterklärung des Beklagten nicht ersetzen –, sodass keine Entscheidung nach § 91a ZPO ergehen kann. Es kann in diesem Fall jedoch ein Versäumnisurteil ergehen; § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO steht dem Versäumnisurteil nicht entgegen (vgl. oben 1. f)), denn Erledigung ist weniger als Zahlung.

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