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3.Wirkung und Zustellung des Urteils

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197a) Wirkungen. – aa) Das echte Versäumnisurteil. Dieses ist ein Sachurteil, es ist der formellen und der materiellen Rechtskraft fähig. Es kann als abgekürztes Urteil nach § 313b ZPO ergehen und bedarf keines Tatbestandes und Entscheidungsgründe. Das Urteil ist als Versäumnisurteil zu bezeichnen, § 313b Abs. 1 ZPO. Statthafter Rechtsbehelf dagegen ist nur der Einspruch, § 338 ZPO.

198bb) Das „unechte“ Versäumnisurteil. Dies ergeht trotz Säumnis des Beklagten gegen den Kläger. Es ist ein streitiges Endurteil, das nicht abgekürzt ergehen kann, also Tatbestand und Entscheidungsgründe braucht und gegen das die Berufung, §§ 511 ff. ZPO (oder die Revision), statthaft ist.

199b) Zustellungen. Wird das Versäumnisurteil im Termin verkündet, was der Regelfall ist, wird es nur an die unterlegene Partei zugestellt, § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das echte Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren wird hingegen allen Parteien zugestellt, § 310 Abs. 3 ZPO. Die Verkündung wird durch die Zustellung ersetzt. Da das Urteil erst mit der Zustellung existent wird, kommt es für den Fristlauf darauf an, dass das Urteil sämtlichen Parteien zugestellt ist. Die Frist für den Einspruch beginnt damit erst nach der letzten Zustellung zu laufen. Für die Klausur bedeutet dies, dass stets beide Zustellungen zu prüfen sind, da der Fristlauf erst mit der letzten Zustellung beginnt.

Klausurproblem: Das Versäumnisurteil gegen den Beklagten wurde dem Kläger am 05.03., dem Beklagten am 01.03. zugestellt. Der Beklagte hat am 18.03. Einspruch eingelegt. Rechtzeitig?

Ja! Dem Beklagten wurde das Versäumnisurteil am 01.03. zugestellt, sodass beim Eingang des Einspruchs am 18.03. die Frist des § 339 ZPO eigentlich nicht eingehalten wäre. Wegen § 310 Abs. 3 ZPO kommt es allerdings auf die letzte Zustellung, die vorliegend am 05.03. war, an. Demnach ist die Frist des § 339 ZPO eingehalten.

200c) Tenorierung und Kosten. – aa) Tenor Hauptanspruch. Der Hauptausspruch unterscheidet sich beim Versäumnisurteil nicht vom sonstigen Urteil (z. B. „Die Klage wird abgewiesen“ oder „Der Beklagte wird zur Zahlung von … Euro an den Kläger verurteilt).

201bb) Kostenentscheidung. Die Kosten beim Versäumnisurteil richten sich – wie beim Urteil – nach den §§ 91 ff. ZPO. Lediglich die Versäumniskosten verlangen einen gesonderten Ausspruch, § 344 ZPO. Dies ist ein Kostentrennungstatbestand, diese Kosten können also gesondert ausgewiesen werden (z. B. „Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger, mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten im Termin vom … verursachten Kosten, diese trägt der Beklagte“). Da das Versäumnisurteil gerichtsgebührenfrei ist, handelt es sich dabei nur um Kosten der Parteien, Reisekosten und Anwaltsgebühren.

Beachte: § 344 ZPO ist nicht anzuwenden, wenn die unterlegene Partei auch säumig war, denn dann trägt sie bereits nach § 91 ZPO sämtliche Kosten.

202Die Kosten nach § 344 ZPO können der säumigen Partei auch nur dann auferlegt werden, wenn das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen ist. Hier – und nur hier – ist zu prüfen, ob das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen ist. Ansonsten ist dies nicht zu prüfen, auch ein nicht in gesetzlicher Weise ergangenes Versäumnisurteil wird rechtskräftig.

203cc) Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beim Versäumnisurteil ergibt sich aus § 708 Nr. 2 ZPO. Beim Versäumnisurteil nach Einspruch (evt.) aus § 708 Nr. 3 ZPO.

Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen

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