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cc) Rechtswidrig

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Der Angriff des G müsste auch rechtswidrig gewesen sein. Das wäre der Fall, wenn er nicht seinerseits durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt wäre.38 Ein diesbezüglicher Rechtfertigungsgrund ist nicht ersichtlich. Also war der Angriff auch rechtswidrig.

Demnach lag für H eine Notwehrlage vor.

Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung

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