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bb) Erforderlichkeit

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Fraglich ist, ob der Tritt gegen den Kopf des O vorliegend auch erforderlich war.

Dies setzt zunächst voraus, dass der Tritt geeignet war, die gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Dies wäre der Fall, wenn er hierzu ein taugliches Mittel dargestellt hätte. G drohte H, ihn zu erschießen, wenn er nicht O gegen Kopf tritt. Der Tritt war demnach ein zur Abwehr der gegenwärtigen Gefahr förderliches Mittel. Demnach war der Tritt auch zur Abwehr der gegenwärtigen Gefahr geeignet.

Zudem dürfte kein milderes Mittel vorhanden gewesen sein, welches zur Abwehr der gegenwärtigen Gefahr gleich wirksam gewesen wäre.42 Vorliegend bedrohte G den H mit einer Pistole und drohte, ihn sofort zu erschießen, wenn er nicht O gegen den Kopf tritt. Ein milderes Mittel zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr auf das Leben des H war nicht ersichtlich. Demnach war der Tritt gegen den Kopf des O auch erforderlich.

Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung

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