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cc) Keine Zumutbarkeit der Gefahrhinnahme

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H dürfte es nach § 35 Abs. 1 S. 2 StGB nicht zumutbar gewesen sein, die Gefahr hinzunehmen. Eine Zumutbarkeit der Gefahrhinnahme besteht insbesondere dann, wenn der Täter die Gefahr selbst verursacht hat. Eine solche Gefahrverursachung durch H ist vorliegend nicht ersichtlich. Auch eine Pflicht zur Hinnahme der Gefahr aufgrund einer Unverhältnismäßigkeit des drohenden Schadens bei H besteht nicht, da vorliegend eine gegenwärtige Gefahr für sein Leben besteht.

Klausurhinweis: Die Prüfung einer Pflicht zur Hinnahme der Gefahr bei § 35 Abs. 1 StGB aufgrund Unverhältnismäßigkeit des drohenden Schadens durch die Gefahr im Vergleich zum beeinträchtigten Rechtsgut ist nicht dasselbe wie die Interessensabwägung bei § 34 StGB. Bei § 35 Abs. 1 StGB wird nämlich gerade nicht verlangt, dass der drohende Schaden durch die Gefahr das beeinträchtigte Rechtsgut überwiegt, so dass auch bei Gleichrangigkeit der Rechtsgüter oder einem Überwiegen des beeinträchtigten Rechtsguts eine Entschuldigung möglich ist.

Demnach war H nach § 35 Abs. 1 S. 2 StGB die Hinnahme der Gefahr auch nicht zumutbar.

Eine Notstandshandlung lag vor.

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