Читать книгу Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung - Christian Laustetter - Страница 89
c) Subjektives Entschuldigungselement
ОглавлениеH handelte auch in Kenntnis der Notstandslage, um die Lebensgefahr für sich abzuwenden.
Demnach lagen die Voraussetzungen des entschuldigenden Notstandes nach § 35 Abs. 1 StGB vor. H handelte also nicht schuldhaft.