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c) Subjektives Entschuldigungselement

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H handelte auch in Kenntnis der Notstandslage, um die Lebensgefahr für sich abzuwenden.

Demnach lagen die Voraussetzungen des entschuldigenden Notstandes nach § 35 Abs. 1 StGB vor. H handelte also nicht schuldhaft.

Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung

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