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Ergebnis: Strafbarkeit nach §§ 223 Abs. 1, 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB (+) Ausformulierte Lösung Strafbarkeit von M nach §§ 223 Abs. 1, 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB

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M könnte sich durch das Quetschen und Drehen der Hand des K wegen schwerer Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht haben.

Klausurhinweis: Außerordentlich wichtig ist es, immer genau darauf zu achten, welche Prüfungen durch die Aufgabe (den Bearbeitervermerk) vorgegeben oder ausgeschlossen sind. Natürlich käme hier auch eine Strafbarkeit seitens K durch das Festhalten des M in Betracht. Gefragt ist aber ausdrücklich nur nach der Strafbarkeit des M.

Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung

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