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2. Subjektiver Tatbestand

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Fraglich ist nunmehr, ob auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist, ob M also vorsätzlich hinsichtlich § 223 Abs. 1 StGB gehandelt hat. Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.51 M wusste nicht nur, dass er durch sein Verhalten K unangemessen behandeln und einen pathologischen Zustand bei diesem herbeiführen würde. Er wollte dies auch, um F zu imponieren. Auch der subjektive Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB ist damit gegeben.

Fraglich ist, ob M auch Vorsatz bezüglich der Herbeiführung der schweren, dauerhaften Verletzung hatte. Laut Sachverhalt hat er diese zwar nicht beabsichtigt und auch nicht als sicher vorhergesehen, er war sich aufgrund seiner Kraft jedoch des Risikos bewusst und hat die Folge billigend in Kauf genommen. Eventualvorsatz ist somit anzunehmen. Während § 226 Abs. 2 StGB wegen der fehlenden Absicht und Wissentlichkeit nicht gegeben ist, ist der subjektive Tatbestand des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt.

Klausurhinweis: Liegt Vorsatz bezüglich der Erfolgsqualifikation des § 226 StGB vor, so ist zwischen dem direkten Vorsatz ersten und zweiten Grades (Abs. 2) und Eventualvorsatz (Abs. 1) zu unterscheiden. Die Prüfung kann dann aber genauso aufgebaut werden, wie bei der Qualifikation des § 224 StGB. Anders verhält es sich, wenn es am Vorsatz hinsichtlich der schweren Folge fehlt, diese aber fahrlässig herbeigeführt wurde (zum Aufbau einer solchen Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination siehe Fall 13).

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