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aa) Verteidigung

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Fraglich ist, ob eine Verteidigung des H vorlag. Verteidigung ist jedes Verhalten, das sich gegen die Rechtsgüter des Angreifers richtet.39 Vorliegend trat H zur Abwehr des Angriffs des G dem O gegen den Kopf. Demnach richtete sich seine Notwehrhandlung zur Abwehr des Angriffs nicht gegen Rechtsgüter des Angreifers. Somit bestand auch keine Verteidigung.

Notwehr liegt damit nicht vor.

Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung

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