Читать книгу Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung - Christian Laustetter - Страница 72
aa) Verteidigung
ОглавлениеFraglich ist, ob eine Verteidigung des H vorlag. Verteidigung ist jedes Verhalten, das sich gegen die Rechtsgüter des Angreifers richtet.39 Vorliegend trat H zur Abwehr des Angriffs des G dem O gegen den Kopf. Demnach richtete sich seine Notwehrhandlung zur Abwehr des Angriffs nicht gegen Rechtsgüter des Angreifers. Somit bestand auch keine Verteidigung.
Notwehr liegt damit nicht vor.