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bb) Gegenwärtig

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Die Gefahr müsste auch gegenwärtig gewesen sein. Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn ein Zustand gegeben ist, dessen Weiterentwicklung den Eintritt eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.41 G drohte H, ihn sofort zu erschießen, wenn er nicht jetzt O gegen den Kopf tritt. Damit ist der Schadenseintritt für das Leben des H höchstwahrscheinlich, wenn er nicht alsbald O gegen den Kopf tritt. Damit war die Gefahr auch gegenwärtig.

Klausurhinweis: Es ist auch gut vertretbar, die Prüfungspunkte der „Gefahr für ein Rechtsgut“ und der „Gegenwärtigkeit“ in einem Prüfungspunkt „Gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut“ zusammenzufassen. Dann müssten lediglich die beiden Definitionen kombiniert werden.

Eine Notstandslage lag damit vor.

Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung

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