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cc) Interessensabwägung zwischen dem geschützten und dem beeinträchtigten Rechtsgut

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Das durch die Gefahr bedrohte Rechtsgut müsste bei einer Interessensabwägung mehr wert sein als das durch die Notstandshandlung beeinträchtigte Rechtsgut. Das durch die Gefahr bedrohte Rechtsgut war das Leben des H. Das durch die Notstandshandlung beeinträchtigte Rechtsgut war das Leben des O. Demnach überwiegt das geschützte Rechtsgut des H nicht das beeinträchtigte Rechtsgut des O.

Eine Notstandshandlung liegt damit nicht vor.

Klausurhinweis: Aus diesem Grund kann der Merksatz aufgestellt werden, dass die Tötung eines Menschen nicht durch § 34 StGB gerechtfertigt sein kann.

Die Voraussetzungen eines rechtfertigenden Notstandes nach § 34 StGB liegen damit nicht vor.

Es liegen demnach keine Rechtfertigungsgründe vor. H handelte rechtswidrig.

Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung

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