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C. Fahrzeuglieferer (§ 2a UStG)

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Im Ausnahmefall des § 2a UStG wird jemand, der nicht Unternehmer ist, oder jemand, der zwar Unternehmer ist, aber nicht im Rahmen seines Unternehmens handelt, wie ein Unternehmer behandelt, der im Rahmen seines Unternehmens handelt. Wenn die Voraussetzungen des § 2a UStG vorliegen, führt also (insbesondere) ein Nicht-Unternehmer („Privatperson“) eine steuerbare Lieferung aus.

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§ 2a UStG ist nur anwendbar, wenn

eine Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG) vorliegt,
diese sich auf ein neues Fahrzeug bezieht,
der Ort der Lieferung im Inland liegt
und das Fahrzeug bei der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt.

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Vereinfacht gesprochen, erfasst § 2a UStG also den grenzüberschreitenden Verkauf neuer Fahrzeuge aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat „von privat“.

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Was ein „Fahrzeug“ ist, definiert § 1b Abs. 2 UStG. Wann ein Fahrzeug „neu“ ist, ist in § 1b Abs. 3 UStG geregelt. Ein Auto gilt danach als neu, wenn es nicht mehr als 6000 km zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt (§ 1b Abs. 3 Nr 1 UStG).

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Der hier behandelte § 2a UStG begründet die Steuerbarkeit bestimmter Lieferungen (§ 3 Abs. 1 UStG) von (insbesondere) Nicht-Unternehmern. Entsprechend erweitert § 1b UStG den Anwendungsbereich des innergemeinschaftlichen Erwerbs (§ 1 Abs. 1 Nr 5 i. V. m. § 1a UStG) auf bestimmte Erwerbe von (insbesondere) Nicht-Unternehmern. Die von § 1b UStG erfassten Sachverhalte entsprechen dabei spiegelbildlich den Fällen, die unter den hier behandelten § 2a UStG fallen: Es geht bei § 1b UStG um die Lieferung neuer Fahrzeuge, die bei der Lieferung an den Abnehmer aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in das Inland gelangen (zu den Einzelheiten s. Rn 942 ff).

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Im Anwendungsbereich des § 2a UStG ist nicht nur die Lieferung eines Nicht-Unternehmers steuerbar. Vielmehr ist dieser Nicht-Unternehmer auch zum Abzug der Vorsteuer aus dem Erwerb des Fahrzeuges berechtigt (s. die Einschränkungen gemäß § 15 Abs. 4a UStG). Zudem ist die Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet nach § 4 Nr 1 lit. b) i. V. m. § 6a UStG von der deutschen USt befreit. Ergebnis dessen ist die vollständige Entlastung von deutscher USt und die ausschließliche Belastung des Erwerbsvorgangs im Bestimmungsmitgliedstaat (nach den dort geltenden Parallelvorschriften zu § 1 Abs. 1 Nr 5 i. V. m. §§ 1a, 1b UStG).

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Eine Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs muss – auch in den hier behandelten Fällen des § 2a UStG – die für § 1b Abs. 2 und 3 maßgeblichen Merkmale nennen (§ 14a Abs. 4 UStG) und einen Hinweis auf die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen enthalten (§ 14 Abs. 4 Nr 8 UStG).

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Der Nicht-Unternehmer, der eine nach § 2a UStG steuerbare Lieferung ausführt, unterliegt Verfahrenspflichten, die denen eines Unternehmers ähneln: Er muss eine USt-Voranmeldung und eine Jahressteuererklärung abgeben und nach § 22 UStG bestimmte Aufzeichnungen machen.[82] Die so übermittelten Informationen sollen vor allem die Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat sichern. Eine Zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG (s. dazu noch Rn 1083 ff) muss der Fahrzeuglieferer i. S. d. § 2a UStG aber nicht abgeben.

§ 3 Unternehmer und Unternehmen › D. Organschaft

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