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4. Kein Wahlrecht
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Eine Organschaft tritt unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr 2 UStG ohne Wahlmöglichkeit der Beteiligten kraft Gesetzes ein. Weder das Umsatzsteuergesetz noch das Unionsrecht sehen ein Antragserfordernis, ein Wahlrecht oder einen speziellen Verfahrensakt für den Eintritt der Rechtsfolgen einer Organschaft vor.[97]
§ 3 Unternehmer und Unternehmen › D. Organschaft › III. Rechtsfolgen der Organschaft