Читать книгу Umsatzsteuerrecht - Christian Müller - Страница 79

II. Willentliches Verhalten

Оглавление

184

Eine Leistung setzt ein willentliches Verhalten des Leistenden voraus. Ein Diebstahl begründet somit keine Leistung des Bestohlenen. Ebenso ist in einer Sachbeschädigung keine Leistung des Geschädigten zu sehen (weshalb der „echte Schadensersatz“ nicht steuerbar ist, s. noch Rn 203 ff). Nur ausnahmsweise ist eine Steuerbarkeit auch ohne willentliches Verhalten des Leistenden zu bejahen: Nach § 1 Abs. 1 Nr 1 S. 2 UStG entfällt die Steuerbarkeit nicht, „wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt“. Danach ist z. B. ein Umsatz steuerbar, der im Wege der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Unternehmers bewirkt wird. In diesem Fall ist übrigens ausschließlich eine Lieferung des Vollstreckungsschuldners an den Erwerber zu bejahen; das Bundesland, dessen Gericht die Zwangsvollstreckung durchführt, ist weder Empfänger noch Leistender einer Lieferung.[4]

§ 4 Leistung gegen Entgelt (Leistungsaustausch) › A. Leistung › III. Individueller Vorteil

Umsatzsteuerrecht

Подняться наверх