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III. Rechtsfolgen der Organschaft

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Liegt eine Organschaft vor, sind die im Inland gelegenen Unternehmensteile „als ein Unternehmen zu behandeln“ (§ 2 Abs. 2 Nr 2 S. 3 UStG). Im Ergebnis wird die Organgesellschaft damit für Zwecke der Umsatzsteuer (weitgehend) behandelt wie ein rechtlich unselbstständiger Betriebsteil des Organträgers. Dies hat vor allem zwei Konsequenzen:

Umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer ist nur der Organträger. Dieser hat neben seinen eigenen Umsätzen auch die Umsätze der Organgesellschaft(en) zu versteuern; der Organträger macht auch den Vorsteuerabzug aus Leistungen geltend, die seine Organgesellschaften bezogen haben. Nur der Organträger gibt USt-Voranmeldungen und USt-Jahreserklärungen ab (verfahrensmäßige Vereinfachung).
Umsätze zwischen Gesellschaften eines Organkreises sind nicht steuerbar (nicht steuerbare Innenumsätze). Darin kann ein wesentlicher Anreiz liegen, gezielt die Voraussetzungen einer Organschaft herbeizuführen.

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Beispiel: [98]

Die P-AG ist die Konzernspitze eines „Pflege-Konzerns“. Sie hat zahlreiche Tochter-GmbHs („Pflege-GmbHs“). Die Pflege-GmbHs betreiben jeweils ein Pflegeheim für Senioren und erbringen dabei jeweils umsatzsteuerfreie Leistungen (§ 4 Nr 16 UStG). Weitere Tochter-GmbHs der P-AG erbringen konzernintern Catering- und Reinigungsleistungen an die Pflege-GmbHs. Wenn eine Organschaft nicht vorliegt, sind die Catering- und Reinigungsleistungen steuerbar und steuerpflichtig; die Pflege-GmbHs können die gezahlte USt aber nicht als Vorsteuer abziehen, weil sie die bezogenen Leistungen einsetzen, um steuerfreie Ausgangsumsätze zu erbringen (§ 15 Abs. 2 S. 1 Nr 1 UStG; s. noch Rn 753 ff). Die Umsatzsteuer führt daher zu einer definitiven Steuerbelastung des Konzerns. Sind die leistenden Gesellschaften und die Pflege-GmbHs dagegen durch eine Umsatzsteuer-Organschaft verbunden, sind die Catering- und Reinigungsleistungen nicht steuerbare Innenumsätze; die (definitive) Belastung mit Umsatzsteuer wird vermieden.[99]

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