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A. Leistung

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Eine Leistung setzt voraus, dass ein Leistender durch willentliches Verhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen) einem identifizierbaren Leistungsempfänger einen individuellen Vorteil verschafft, also einen Vorteil, der zu einem Verbrauch i. S. d. Mehrwertsteuerrechts führt.[1]

§ 4 Leistung gegen Entgelt (Leistungsaustausch) › A. Leistung › I. Mehrpersonenverhältnis

Umsatzsteuerrecht

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