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B. Unternehmen
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Das Unternehmen umfasst nach § 2 Abs. 1 S. 2 UStG die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Es gilt also „ein Unternehmer – ein Unternehmen“: Jeder Unternehmer hat nur ein Unternehmen, zu dem sämtliche unternehmerischen Aktivitäten gehören, die er entfaltet. Das Umsatzsteuerrecht weicht hier vom Ertragsteuerrecht ab, nach dem ein Steuerpflichtiger mehrere Betriebe haben kann, die zu derselben oder zu verschiedenen Einkunftsarten gehören können. Eine solche betriebsbezogene Betrachtung ist bei der Umsatzsteuer nur ausnahmsweise vorgesehen (s. die Fälle der Ist-Besteuerung gem. § 20 Abs. 1 S. 1 Nr 2 und 3 UStG).[73]
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Daraus, dass ein Unternehmer stets nur ein Unternehmen hat, folgt, dass „Innenumsätze“ zwischen verschiedenen Betrieben desselben Unternehmens grundsätzlich nicht steuerbar sind, und zwar auch dann nicht, wenn sie zwischen separat geführten Betrieben desselben Unternehmers stattfinden und in der Kostenrechnung der beteiligten Betriebe wie „normale Drittgeschäfte“ behandelt werden (s. dazu noch Rn 181 f).
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Nach § 1 Abs. 1 Nr 1 S. 1 UStG sind nur solche Geschäfte des Unternehmers steuerbar, die in den Rahmen des Unternehmens fallen (zu davon abweichenden Tendenzen s. noch Rn 156). Dazu gehören:
• | Hilfsgeschäfte, |
• | Nebengeschäfte, |
• | Grundgeschäfte. |
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In den Rahmen des Unternehmens fallen zunächst die so genannten Grundgeschäfte, also jene Geschäfte, die den eigentlichen Gegenstand der geschäftlichen Betätigung bilden.[74] Daneben sind auch die Umsätze aus Hilfsgeschäften steuerbar, also aus solchen Geschäften, die zwar zur unternehmerischen Tätigkeit des Unternehmens gehören, jedoch nicht den eigentlichen Gegenstand des Unternehmens bilden (Beispiel: Veräußerung von gebrauchtem Anlagevermögen).[75] Schließlich fallen auch die sogenannten Nebengeschäfte in den Rahmen des Unternehmens, also solche Geschäfte, die weder den Kern des Unternehmens bilden, noch mit diesem regelmäßig verbunden sind, sondern sich aus diesem eher zufällig und vereinzelt ergeben.[76] Weder bei Hilfs-, noch bei Nebengeschäften steht die fehlende Nachhaltigkeit des einzelnen Geschäfts der Steuerbarkeit entgegen. Werden umsatzsteuerbare Grundgeschäfte ausgeführt, kann das Merkmal der Nachhaltigkeit für einzelne sonstige Umsätze vielmehr vernachlässigt werden.[77]
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Beispiel:
Wenn ein Hauseigentümer sich von einem Apotheker dafür bezahlen lässt, dass er zu vermietende Gewerbeflächen an einen Arzt überlässt, liegt darin ein Nebengeschäft des Vermieters und damit ein der Umsatzsteuer unterliegender Leistungsaustausch.[78]
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An Grund-, Hilfs- und Nebengeschäfte eines Unternehmers sind dieselben Umsatzsteuerfolgen geknüpft. Abzugrenzen sind diese Geschäft dagegen von solchen Geschäften des Unternehmers, die mit seinem Unternehmen nichts zu tun haben und daher nicht steuerbar sind (Privatbereich). Nach deutscher Rechtsprechung und Verwaltungspraxis fällt insbesondere der Verkauf eines Vermögensgegenstandes bislang nur dann in den Rahmen des Unternehmens, wenn der Gegenstand zum unternehmerischen Bereich des Veräußerers gehörte.[79] Der EuGH geht dagegen nun davon aus, dass eine natürliche Person, die bereits mit ihrer Haupttätigkeit Steuerpflichtiger ist, für jede weitere, gelegentlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit ebenfalls als Steuerpflichtiger anzusehen sei.[80] Dafür führt der EuGH das Ziel einer einfachen und möglichst allgemeinen Erhebung der Mehrwertsteuer an. Der BFH hat bislang ausdrücklich offengelassen, welche Konsequenzen aus der EuGH-Rechtsprechung für das deutsche Recht zu ziehen sind.[81] In der Zukunft ist eine „Abfärbung“ aus dem unternehmerischen in den bislang als privat qualifizierten Bereich damit nach heutigem Stand nicht ausgeschlossen.
§ 3 Unternehmer und Unternehmen › C. Fahrzeuglieferer (§ 2a UStG)