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a) § 2 Abs. 3 UStG a. F.

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Nach der Altregelung in § 2 Abs. 3 S. 1 UStG a. F. ist eine jPdöR unternehmerisch tätig, wenn und soweit sie einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) unterhält. Darüber hinaus ist eine jPdöR mit den in § 2 Abs. 3 S. 2 UStG a. F. ausdrücklich genannten Aktivitäten unternehmerisch tätig. Davon ist u. a. die Tätigkeit der Notare im Landesdienst erfasst (§ 2 Abs. 3 S. 2 Nr 2 UStG a. F.).

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Maßgeblich für die bisherige Regelung ist damit die Frage, ob die JPdöR einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) unterhält. Das Umsatzsteuerrecht übernimmt damit einen Begriff des Körperschaftsteuerrechts: Nach § 1 Abs. 1 Nr 6 KStG ist ein BgA einer jPdöR (bei Geschäftsleitung oder Sitz im Inland) unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. § 4 Abs. 1 S. 1 KStG definiert, wann ein BgA vorliegt. Es muss sich danach um eine „Einrichtung“ handeln, „die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft [dient] und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich [heraushebt]“. Diese Regelungen des Körperschaftsteuerrechts sind durch das StÄndG 2015 nicht geändert worden; sie gelten also – im Bereich der Körperschaftsteuer – unverändert. Die Finanzverwaltung stellt sowohl für die Frage, ob eine „Einrichtung“ vorliegt, als auch für die Frage des „Heraushebens“ vor allem darauf ab, ob bestimmte Umsatzgrenzen überschritten werden.[41]

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Nach der Neuregelung in § 2b UStG n. F. kommt es auf das Vorliegen eines BgA nicht mehr an (s. dazu sogleich). Die Anknüpfung an einen BgA war unionsrechtlich problematisch, weil das Unionsrecht das Tatbestandsmerkmal „BgA“ nicht kennt. Nach dem Unionsrecht sind jPdöR vielmehr grundsätzlich unter denselben Voraussetzungen Steuerpflichtige wie andere Rechtssubjekte, nämlich insoweit, wie sie eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ ausüben (Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL [s. dazu bereits Rn. 98]). Art. 13 Abs. 1 MwStSystRL sieht eine Ausnahme nur für Tätigkeiten vor, die einer jPdöR „im Rahmen der öffentlichen Gewalt“ obliegen; eine Rückausnahme gilt danach, sofern die Nichtsteuerbarkeit „ zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde“.

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Der BFH hat bereits § 2 Abs. 3 UStG a. F. richtlinienkonform ausgelegt, um einen Verstoß gegen das Unionsrecht zu vermeiden. So soll das Vorliegen einer bloßen „Vermögensverwaltung“ – anders als von der h. M. im Körperschaftsteuerrecht vertreten – nicht zu einer Ausnahme von der Umsatzsteuerbarkeit führen.[42] Auch soll es für die Frage, ob sich eine wirtschaftliche Tätigkeit einer jPdöR aus ihrer Gesamttätigkeit „heraushebt“ (§ 4 Abs. 1 S. 1 KStG) nicht auf starre Umsatzgrenzen, sondern u. a. darauf ankommen, ob die jPdöR mit der Tätigkeit zu anderen Unternehmen unmittelbar in Wettbewerb tritt.[43]

Umsatzsteuerrecht

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