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I. Überblick

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Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 S. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist nach § 2 Abs. 1 S. 3 UStG jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Danach begründen drei Tatbestandsmerkmale die Unternehmereigenschaft:

Selbstständigkeit
Nachhaltige Tätigkeit
Absicht, Einnahmen zu erzielen

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Das Gemeinschaftsrecht spricht nicht vom Unternehmer, sondern von dem „Steuerpflichtigen“. Steuerpflichtiger ist nach Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL, wer „eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstständig ausübt“. Beispielhaft gelten nach Art. 9 Abs. 2 S. 1 MwStSystRL als wirtschaftliche Tätigkeiten „alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe“. Weiter wird „die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen“ ausdrücklich als wirtschaftliche Tätigkeit genannt (Art. 9 Abs. 2 S. 2 MwStSystRL). Das gemeinschaftsrechtliche Tatbestandsmerkmal einer „wirtschaftlichen Tätigkeit“ ist bei der Interpretation des Begriffs des Unternehmers i. S. v. § 2 Abs. 1 UStG im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung zu berücksichtigen (s. dazu insb. Rn 115).

§ 3 Unternehmer und Unternehmen › A. Unternehmer › II. Rechtsformen

Umsatzsteuerrecht

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