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2. Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker

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Hinsichtlich der Besteuerung im Falle der Insolvenzverwaltung ist zu differenzieren: Ein (auch vorläufiger) Insolvenzverwalter ist hinsichtlich seiner eigenen Tätigkeit selbstständig; der Insolvenzverwalter ist insoweit Unternehmer.[45] Soweit der Insolvenzverwalter ein Unternehmen des Insolvenzschuldners in dessen Namen und für dessen Rechnung führt, ist Unternehmer zudem (weiterhin) der Insolvenzschuldner. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat auf die Unternehmereigenschaft des Insolvenzschuldners also keinen Einfluss.[46] Dieselben Grundsätze gelten in anderen Fällen der Vermögensverwaltung, etwa wenn ein zum Nachlass gehörendes Unternehmen von einem Testamentsvollstrecker für die Erben fortgeführt wird.[47]

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