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3. Eingliederung

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§ 2 Abs. 2 Nr 2 UStG setzt eine dreifache Eingliederung voraus:

Finanzielle Eingliederung bedeutet eine Anteilsmehrheit des Organträgers an der Organgesellschaft, die es dem Organträger ermöglicht, durch Mehrheitsbeschlüsse seinen Willen in der Organgesellschaft durchzusetzen.[90]
Wirtschaftliche Eingliederung bedeutet einen engen wirtschaftlichen Zusammenhang der Tätigkeiten von Organträger und Organgesellschaft.[91]
Eine organisatorische Eingliederung liegt vor, wenn der Organträger durch organisatorische Maßnahmen sicherstellt, dass in der Organgesellschaft sein Wille auch tatsächlich ausgeführt wird. In aller Regel wird diese Möglichkeit der Willensdurchsetzung durch Personenidentität in den Geschäftsführungsorganen hergestellt.[92] Der BFH hat die Anforderungen an die organisatorische Eingliederung jüngst in Urteilen zu Insolvenz-Sachverhalten verschärft.[93]

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Derzeit ist höchst umstritten, ob die Organschaft tatsächlich eine Anteilsmehrheit des Organträgers an der Organgesellschaft und damit ein Über-/Unterordnungsverhältnis voraussetzt. Der EuGH hat auf Vorlage des BFH jüngst entschieden, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegenstehe, nach der Organgesellschaft nur eine solche Einheit sein könne, die mit einem Organträger durch ein Über-/Unterordnungsverhältnis verbunden sei. Zulässig sei eine solche Beschränkung nur zur Verhinderung (u. a.) missbräuchlicher Praktiken.[94] Der V. Senat des BFH geht davon aus, dass die Verneinung einer Eingliederung zwischen Schwestergesellschaften der Missbrauchsverhinderung diene.[95] Der XI. Senat hält dies dagegen für „fernliegend“.[96] Womöglich wird auch in dieser Frage erst eine Entscheidung des Großen Senates des BFH Klarheit bringen.

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