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Richtlinien

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Richtlinien tragen dem Umstand Rechnung, dass es sich bei den jeweiligen Mitgliedstaaten in der EU um teils völlig unterschiedlich strukturierte Staatsgebilde handelt. Allen gemein ist, dass es allesamt Demokratien sind. Demokratien können unterschiedlich ausgestaltet sein und sind es in Europa auch. In Frankreich existiert zum Beispiel eine präsidiale Demokratie, in Deutschland eine parlamentarische Demokratie. Deshalb ist das erste Mittel der Wahl des europäischen Gesetzgebers die Richtlinie. In einer Richtlinie werden erst einmal nur bestimmte gesetzgeberische Ziele festgelegt, die die Mitgliedstaaten dann durch eigene Landesgesetze in anwendbares Recht umsetzen sollen.

Je nach Ausgestaltung der landestypischen Gesetzgebungsverfahren und Besonderheiten der Landesverfassungen sind die Mitgliedstaaten dabei entsprechend frei in der Umsetzung der gesetzten Zielvorgaben. Setzen Mitgliedstaaten die Vorgaben von Richtlinien nicht oder inhaltlich nur unzureichend um, kann die EU-Kommission ein sogenanntes Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einleiten. Das Verfahren ermöglicht der Kommission, den Europäischen Gerichtshof (EuGH) anzurufen, wenn sie der Meinung ist, dass ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat (Art. 260 Abs. 1 AEUV). Ist das der Fall, endet das meist mit hohen Bußgeldern für die betroffenen Staaten.

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