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National unabhängige und eigenständige Datenschutzaufsichtsbehörden

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Ein grandioses Beispiel für die bis zur Einführung der DSGVO unabgestimmte Vorgehensweise der Aufsichtsbehörden untereinander lässt sich einer gemeinsamen Veröffentlichung des Autors mit Harald Bolsinger entnehmen (Bolsinger, Harald/Szidzek, Christian: Datensouveränität und Vertrauen, 2018). Über viele Jahre hinweg hatte Harald versucht, seine über ihn gespeicherten Daten bei Amazon löschen zu lassen. Der Erfolg war mehr als bescheiden. Besonders beeindruckend war dabei aber das Auftreten der bayerischen und luxemburgischen Aufsichtsbehörden, die sich jeweils konsequent für unzuständig erklärten, und das nach damaliger Gesetzeslage noch nicht einmal zu Unrecht. Dass Unternehmen versuchen, sich bestmögliche Bedingungen zu schaffen, ist nachvollziehbar. Oft ist der Geschäftsführer oder Vorstand nicht auch zugleich der Eigentümer des Unternehmens, und Aufgabe von angestellten Geschäftsleitern ist es nun einmal, den Profit zu optimieren. Dass aber Aufsichtsbehörden in dasselbe Horn bliesen, war erstaunlich.

Wenn Sie wissen wollen, wie die Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden nach DSGVO geregelt sind, blättern Sie einfach schon einmal vor zu Kapitel 4 Die Protagonisten unter der Überschrift Die Aufsichtsbehörden.

Datenschutzgrundverordnung für Dummies

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