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Durchsetzbarkeit des europäischen Datenschutzstandards

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Abgesehen vom Problem des Forum-Shoppings war es auf Basis der vormaligen Richtlinie 95/46/EG auch nicht möglich, Unternehmen datenschutzrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, die keinen Sitz in einem Mitgliedstaat der EU hatten, aber dort trotzdem Waren und Dienstleistungen anboten. Das führte dazu, dass solche Unternehmen gegenüber den in der EU ansässigen Unternehmen einen deutlichen Wettbewerbsvorteil verzeichnen konnten, da sie sich um die europäischen Datenschutzvorschriften nicht kümmern mussten. Es galt ausschließlich das sogenannte Territorialprinzip. Demzufolge waren Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten im Wesentlichen vom europäischen Datenschutzsystem ausgenommen. Das hat sich nun mit der DSGVO und der zusätzlichen Einführung des Marktortprinzips geändert. Dazu unten gleich mehr.

Welche Länder seit der Einführung der DSGVO als Drittstaaten gelten und unter welchen Voraussetzungen Unternehmen, die dort ihren Sitz haben, an die Vorschriften der DSGVO gebunden sind, erfahren Sie weiter unten unter der Überschrift Räumlicher Anwendungsbereich.

Datenschutzgrundverordnung für Dummies

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