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Uneinheitliche Umsetzung der europäischen Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG

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Das europäische Datenschutzrecht basierte bis zum Erlass der DSGVO auf der europäischen Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG. Wie es Richtlinien der EU so eigen ist, besitzen diese keinen unmittelbaren Charakter. Das bedeutet, dass die EU zwar Ziele vorgibt, die Umsetzung allerdings den Gesetzgebern der Mitgliedstaaten überlässt, wie sie diese umsetzen. Das geschieht dann in der Regel mit mehr oder minder großem Erfolg.

Das hatte zur Folge, dass manche Mitgliedstaaten die gesamte Wirtschaft ihres Lands durch pflichtgemäße Erfüllung der Datenschutzvorgaben in einen Wettbewerbsnachteil gegenüber solchen Unternehmen in solchen Staaten geführt haben, die die Gelegenheit nutzten, durch die nur rudimentäre Umsetzung des Datenschutzes Standortvorteile zu erzielen. Während in Deutschland selbst postalische Werbeschreiben einem pingeligen Listenprivileg unterworfen waren, haben andere Staaten den dort ansässigen und dort steuerzahlenden Unternehmen gestattet, den Datenschutz nahezu vollständig zu unterwandern. Es ist also kein Wunder, dass Unternehmen wie Microsoft oder Amazon ihre europäischen Niederlassungen in Irland oder Luxemburg eingerichtet hatten. In einem Staat, der in seiner Hauptstadt am Bahnhof Listen der Passagiere für Züge für alle sichtbar aushängt unter Angabe des Reiseziels und in dem diese Personen dann bei Eintreffen des Zugs auch noch persönlich auffordert werden, einzusteigen, bei dem lässt es sich als Big-Data-Unternehmen fein leben. Mit der Einführung der DSGVO sollen jetzt derartige Abstrusitäten unterbunden und ein einheitliches Datenschutz-Niveau in der gesamten EU sichergestellt werden.

Datenschutzgrundverordnung für Dummies

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