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1. Gemeinsame Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung

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Nach § 72 Abs. 1 S. 1 SGB V wirken Ärzte und die weiteren dort genannten Leistungserbringer auf der einen Seite und die Krankenkassen auf der anderen Seite zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zusammen. Zur Erfüllung dieser wie auch der anderen ihnen durch das SGB V zugewiesenen Aufgaben[1] bilden die Vertragsärzte Kassenärztliche Vereinigungen[2] und diese Kassenärztliche Bundesvereinigungen.[3] Ihnen wiederum obliegt es, die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 SGB V bestimmten Umfang sicherzustellen[4] und gegenüber den Krankenkassen und ihren Verbänden die Gewähr dafür zu übernehmen, dass die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht, § 75 Abs. 1 S. 1 SGB V.[5] Vertragsärzte und die weiteren in § 77 Abs. 3 SGB V genannten Leistungserbringer sind Pflichtmitglieder der für ihren Arztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung und gemäß § 95 Abs. 3, 4 SGB V zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet.

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Diese Ausgestaltung beruht letztlich auf dem in § 2 Abs. 2 S. 1 SGB V angeordneten Sachleistungsprinzip[6] und dem daraus folgenden Prinzip der Leistungserbringung durch Dritte:[7] Die Versicherten erhalten ihre Leistungen als Sach- und Dienstleistungen. Sie haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten für die Heilbehandlung (§ 13 SGB V), sondern auf die Versorgung selbst. Daraus resultiert für die Krankenkassen gegenüber ihren Versicherten eine Verschaffungspflicht, die sie grundsätzlich nur über externe Leistungserbringer erfüllen können. Von der Möglichkeit unmittelbarer Vertragsbeziehungen zwischen Krankenkassen und ärztlichen Leistungserbringern, wie etwa im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b SGB V[8] und der besonderen Versorgung gemäß § 140a SGB V[9] abgesehen,[10] erfolgt die Leistungserbringung in der Regel durch die Pflichtmitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen, die deren Sicherstellungsauftrag umsetzen.[11]

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Damit steht die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung aber nicht in der alleinigen Kompetenz der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, sondern ist grundsätzlich gemeinsam durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen zu erfüllen.[12] Dies geschieht gemäß § 72 Abs. 2 SGB V vor allem durch den Abschluss von Kollektivverträgen[13] zwischen den Verbänden der Krankenkassen[14] und den Kassenärztlichen Vereinigungen[15] sowie durch die gleichgewichtige Mitwirkung in Selbstverwaltungsgremien.[16] Zu solchen Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung gehören neben dem Gemeinsamen Bundesausschuss[17] gemäß § 91 SGB V, dem Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 3 SGB V und den Landesausschüssen nach § 90 SGB V u.a. die paritätisch besetzten[18] Zulassungs- und Berufungsausschüsse,[19] die von den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen errichtet werden.[20]

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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