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aa) Vertreterversammlung

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Die Vertreterversammlung als alleiniges Selbstverwaltungsorgan der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ist das Legislativ- und Kontrollorgan, während für die Verwaltung allein der Vorstand zuständig ist.[44] Ihre Aufgaben werden insbesondere durch § 79 Abs. 3 SGB V sowie durch die Satzung (§ 81 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB V) bestimmt. Die Aufgabenumschreibung in § 79 Abs. 3 SGB V ist typisierend und nicht abschließend.[45] Die Satzung kann der Vertreterversammlung weitere Zuständigkeiten zuweisen. Unzulässig ist jedoch eine Zuständigkeitsverlagerung vom Vorstand auf die Vertreterversammlung, durch die der Vorstand an der ordnungsgemäßen und verantwortlichen Erfüllung seiner Aufgaben nachhaltig gehindert und somit die vom Gesetz vorgegebene Aufgabenteilung in Frage gestellt wird.[46]

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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