Читать книгу Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook - Christian Wittmann - Страница 35
7. Amtsdauer und Abberufung
Оглавление35
Die Amtsdauer der Mitglieder des Zulassungsausschusses beträgt vier Jahre, erstmals endend mit Ablauf des 31.12.1961 und dementsprechend wieder am 31.12.2021, § 34 Abs. 3 Ärzte-ZV. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt gemäß § 34 Abs. 4 Ärzte-ZV für die Zeit der Amtsdauer der übrigen Mitglieder eine Neubestellung.
36
Das Amt als Mitglied im Zulassungsausschuss kann jederzeit durch schriftliche Erklärung (§ 126 BGB) gegenüber dem Zulassungsausschuss niedergelegt werden, § 34 Abs. 6 Ärzte-ZV. Im Übrigen kommt nach § 34 Abs. 5 S. 1 Ärzte-ZV eine – gemäß § 54 Abs. 2 SGG anfechtbare – Abberufung aus wichtigem Grund (vgl. § 626 BGB) in Betracht. Als wichtige Gründe sind schwerwiegende persönliche Mängel des Mitglieds, Pflichtverletzungen (Verschwiegenheitsverletzungen oder andere Dienstvergehen) wie auch die – verschuldete oder unverschuldete – Nichtausübung des Amtes anzusehen. Abgesehen von den Fällen der Rechtsbeugung kann aus der beschließenden Tätigkeit des Mitgliedes kein wichtiger Grund für eine Abberufung hergeleitet werden, was sich bereits aus der fehlenden Weisungsgebundenheit der Mitglieder (§ 96 Abs. 2 S. 4 SGB V) ergibt. Sofern sich die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen nicht auf die Abberufung eines gemeinsam bestellten Mitgliedes verständigen können, kommt eine Aufsichtsverfügung der Aufsichtsbehörde gemäß § 97 Abs. 5 S. 1 SGB V zur Abberufung in Betracht.