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V. Kosten der Zulassungsgremien

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Die Kosten der Zulassungsgremien werden, soweit sie nicht durch Gebühren (vgl. § 46 Ärzte-ZV) gedeckt sind, je zur Hälfte von der Kassenärztlichen Vereinigung einerseits und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen andererseits getragen, wobei sich der auf die Verbände entfallende Kostenanteil intern nach der Anzahl der Versicherten der Mitgliedskassen richtet.[104] Die Kosten werden zweckmäßigerweise zunächst von der geschäftsführenden Kassenärztlichen Vereinigung verauslagt, die zu gegebener Zeit, in der Regel jährlich, Rechnung zu legen hat. Bei erheblichen Aufwendungen ist es angemessen, mit den Krankenkassen Abschlagszahlungen zu vereinbaren. Zu den Kosten gehören u.a. Kosten für das eingesetzte Personal, anteilige Raumkosten einschließlich Nebenkosten und Kosten für die Reinigung, Kosten für Arbeitsmittel einschließlich Absetzung für Abnutzung und Wartung, Porti und Kosten für eingesetzte Telekommunikationsmittel, Materialkosten, Reisekosten, Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige. Aufwandsentschädigungen der Mitglieder der Zulassungsgremien sind dagegen von den entsendenden Körperschaften zu tragen, §§ 34 Abs. 7, S. 2, 35 Abs. 2 Ärzte-ZV.[105]

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Die Ermittlung und Umlage der Kosten der Zulassungsgremien wird üblicherweise in einem – koordinationsrechtlichen – öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung, den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen geregelt.

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