Читать книгу Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook - Christian Wittmann - Страница 45
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VI. Aufbewahrungspflicht
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Gemäß §§ 43, 45 Abs. 3 Ärzte-ZV sind die Akten der Zulassungsgremien fünf Jahre und Niederschriften sowie Urschriften von Beschlüssen zwanzig Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrung erfolgt durch die Geschäftsstellen der Zulassungsgremien.[106]