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a) Passivlegitimation

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Bei Pflichtverletzungen kommt nach Maßgabe von § 839 Abs. 1 BGB eine Haftung der Kassenärztlichen Vereinigung bzw. der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen für die von ihnen entsandten Mitglieder in Betracht. An dieser haftungsrechtlichen Zuordnung ändern auch die Bestimmungen in §§ 96 Abs. 2 S. 4, 97 Abs. 2 S. 4 SGB V nichts, wonach die Mitglieder der Zulassungsgremien nicht an Weisungen gebunden sind. Denn die Kassenärztliche Vereinigung sowie die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen haben die Zulassungsaufgaben den entsandten Mitgliedern der Zulassungsgremien anvertraut und stehen deshalb der Haftung näher als der Staat, der lediglich durch seine Gesetzgebung den äußeren Rahmen geschaffen hat.[111] Steht die Einstimmigkeit der vom Zulassungsausschuss oder Berufungsausschuss getroffenen Entscheidung nicht in Frage, haften die entsendenden Körperschaften als Gesamtschuldner.[112] Die entsendende Körperschaft haftet, wenn zumindest ein von ihr bestelltes Mitglied Amtspflichten verletzt hat.

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Da der Zulassungsausschuss nach § 96 Abs. 2 S. 6 SGB V mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet und – abgesehen von dem Fall des § 103 Abs. 3a S. 9 SGB V – bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt gilt, ist es denkbar, dass die rechtswidrige Entscheidung gegen den Willen sämtlicher der von der in Anspruch genommenen Körperschaft entsandten Mitglieder zustande gekommen ist. Da der Zulassungsausschuss dem Geschädigten als Einheit gegenüber tritt und die Einheit der Entscheidungen durch das Beratungsgeheimnis (§ 41 Abs. 3 Ärzte-ZV) institutionell abgesichert ist, wird die Darlegungs- und Beweislast umgekehrt: Die für das Abstimmungsverhalten ihrer Mitglieder in Anspruch genommene Körperschaft muss darlegen und beweisen, dass ihre Mitglieder der rechtswidrig ergangenen Entscheidung nicht zugestimmt haben.[113]

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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