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3. Maßgebliche Organisationen (§ 140f Abs. 1 SGB V)

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Die maßgeblichen Organisationen i.S.d. § 140f Abs. 1 SGB V ergeben sich aus bzw. aufgrund der PatBeteiligungsV.[11] Die in § 1 PatBeteiligungsV geregelten Anforderungen an maßgebliche Organisationen legen ein besonderes Augenmerk auf die Neutralität und Unabhängigkeit der Organisation[12] sowie auf deren Organisationsgrad.[13] Es handelt sich um Interessenvertretungen, die als Dachverbände ausschließlich überindividuell-abstrakte Interessen wahrnehmen.[14]

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Gemäß § 2 PatBeteiligungsV sind der Deutsche Behindertenrat, die Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen, die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e.V. und der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. anerkannt (§ 2 Abs. 1 PatBeteiligungsV)[15]. Gemäß § 3 PatBeteiligungsV kann das Bundesministerium für Gesundheit auf Antrag weitere Organisationen als maßgebliche Organisationen auf Bundesebene anerkennen (Ermessensentscheidung).[16] Für Streitigkeiten über die Anerkennung als maßgebliche Organisation bzw. die Aberkennung dieses Status ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Entgegen dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 PatBeteiligungsV, der die Anerkennung der maßgeblichen Organisationen auf die „Bundesebene“ beschränkt, sind diese Organisationen gemäß § 4 Abs. 1 PatBeteiligungsV auch zur Bestimmung der sachkundigen Personen für die Beteiligung im Zulassungs- und Berufungsausschuss (also auf Landesebene) zuständig. Die Rechtsaufsicht über die Durchführung der Patientenbeteiligung auf Landesebene obliegt ausschließlich den Rechtsaufsichtsbehörden des jeweiligen Landes.[17]

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