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a) Benennung sachkundiger Personen
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Gemäß § 140f Abs. 3 S. 1 Hs. 2 SGB V sind die maßgeblichen Organisationen, wenn sie sich beteiligen wollen, verpflichtet, sachkundige Personen zu benennen, die in den Zulassungs- und Berufungsausschüssen das Mitberatungsrecht ausüben. Die Benennung erfolgt durch sämtliche gemäß §§ 2, 3 PatBeteiligungsV anerkannten Organisationen einvernehmlich (§ 140f Abs. 3 S. 4 SGB V, § 4 Abs. 1 S. 1 PatBeteilungsV). Die Beurteilung der Sachkunde der benannten Personen steht den maßgeblichen Organisationen zu.[18] Die Zulassungsgremien sind nicht berechtigt, die benannten Personen wegen mangelnder Sachkunde zurückzuweisen.[19]
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Im Zusammenhang mit der Benennung der sachkundigen Personen sind viele Fragen ungeregelt.[20] Bspw. ergibt sich weder aus dem SGB V noch aus der PatBeteiliungsV eine Beschränkung der Amtszeit eines sachkundigen Vertreters. Auch stellt sich die Frage, ob und nach welchen Vorschriften eine sachkundige Person ihr Mandat niederlegen oder abberufen werden kann und wie Konkurrenzsituationen mehrerer Bewerber um das „Amt“ als sachkundige Person zu handhaben sind.
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Diese Fragen lassen sich nicht dadurch lösen, dass man die Befugnis zur Entsendung sachkundiger Personen in die Zulassungsgremien gemäß § 140f Abs. 3 S. 1 SGB V als Beleihung der maßgeblichen Organisationen behandelt. Von einer Beleihung spricht man, wenn einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts durch einen Hoheitsträger die Zuständigkeit eingeräumt wird, bestimmte einzelne öffentlich-rechtliche Aufgaben und Befugnisse im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen.[21] Eine solche Befugnis steht den maßgeblichen Organisationen, die keine Hoheitsträger sind, und den von diesen entsandten sachkundigen Personen aber gerade nicht zu.[22]
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Mangels öffentlich-rechtlicher Stellung der maßgeblichen Organisationen liegt in der Bestellung einer sachkundigen Person kein Verwaltungsakt.[23] Verwaltungsakte ergehen im Über-/Unterordnungsverhältnis und können ihren Adressaten auch gegen dessen Willen zu einem bestimmten Handeln verpflichten. Dieses Konzept passt nicht auf die in § 2 PatBeteiligungsV genannten Organisationen. Als sachkundige Personen kommen nur Freiwillige in Betracht. Die Bestellung erfolgt auf zivilrechtlicher Grundlage durch verbandsinterne Wahl.[24] Auch wenn es sich bei der Benennung der sachkundigen Personen nicht um einen Verwaltungsakt handelt, sind für Streitigkeiten über die Bestellung oder deren Aufhebung die Sozialgerichte zuständig (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Begehrt der Bewerber, zur sachkundigen Person benannt zu werden, muss er eine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG erheben. Wendet er sich gegen die Aufhebung der Benennung, kommt die Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG in Betracht. Die berechtigten Organisationen dürfen ihr Recht einvernehmlich, aber im Übrigen grundsätzlich frei, also auch nach politischen Zweckmäßigkeitsüberlegungen ausüben. Die Grenze bildet das Willkürverbot aus Art. 3 GG.[25]
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Die Zahl der sachkundigen Personen soll höchstens der Zahl der von den Krankenkassen entsandten Mitglieder im Zulassungs- und Berufungsausschuss entsprechen. Gemäß § 90 Abs. 2 S. 1 SGB V entsenden die Kranken- und Ersatzkassen insgesamt 9 Mitglieder. Eine Unterschreitung ist möglich.[26]
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Die Benennung der sachkundigen Personen erfolgt zu spezifischen Themen. Mindestens die Hälfte der sachkundigen Personen sollen selbst Betroffene sein (§ 4 Abs. 1 S. 1 PatBeteiliungsV). Dies soll ein hohes Maß an Sachkunde zu den in den Zulassungsgremien jeweils behandelten Themen gewährleisten.[27] Die Regelung, wonach die Organisationen auf Bundesebene die sachkundigen Personen benennen, weicht von § 140f Abs. 3 S. 1 SGB V ab und ist daher fragwürdig. Die Verordnungsermächtigung des § 140g SGB V[28] berechtigt das Bundesministerium für Gesundheit nur dazu, näheres zu den von § 140f Abs. 3 SGB V genannten Voraussetzungen zu regeln, nicht aber diese Voraussetzungen selbst zu modifizieren.[29]