Читать книгу Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook - Christian Wittmann - Страница 63

b) Mitberatungs- und Anwesenheitsrecht

Оглавление

72

Die in § 140f Abs. 1 SGB V genannten Organisationen haben ein Mitberatungsrecht, aber kein Stimmrecht (§ 140f Abs. 3 S. 1 Nr. 3, Nr. 4 SGB V, § 4 Abs. 1 S. 3 PatBeteiligungsV). Das Mitberatungsrecht beinhaltet das Recht zur Anwesenheit durch eine sachkundige Person bei der Beschlussfassung (§ 140f Abs. 3 S. 2 SGB V).[30] Es ist einklagbar (subjektives Recht).[31] Das Mitberatungsrecht wird auch als eine erweiterte, institutionalisierte Form des rechtlichen Gehörs im Vorfeld der konkreten Leistungserbringung im Krankheitsfall angesehen.[32] Das Mitberatungs- und Anwesenheitsrecht im Zulassungs- und Berufungsausschuss besteht gemäß § 140f Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB V bei Entscheidungen über Sonderbedarfszulassungen (§ 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V), Befristungen nach § 19 Abs. 4 Ärzte-ZV und Ermächtigungen von Ärzten oder ärztlich geleiteten Einrichtungen (§§ 95 Abs. 4 SGB V, 31 Ärzte-ZV). Gemäß § 140f Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB V besteht darüber hinaus ein Mitberatungsrecht bei Entscheidungen des Zulassungsausschusses über die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs. 3a SGB V und über die Ablehnung einer Nachbesetzung nach § 103 Abs. 4 S. 10 SGB V. Durch diese Erweiterung der Mitberatungsrechte soll die Perspektive der Patienten im Rahmen der Bedarfsplanung besser berücksichtigt werden.[33] Die Abwesenheit geladener sachkundiger Personen beeinträchtigt die Beschlussfähigkeit nicht.[34]

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

Подняться наверх