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IV. Geschäftsführung der Zulassungsgremien

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Die Geschäfte der Zulassungsgremien werden gemäß § 96 Abs. 3 S. 1, § 97 Abs. 2 S. 4 SGB V bei den Kassenärztlichen Vereinigungen geführt. Diese sind hiernach für die büromäßige Erledigung der mit der Tätigkeit der Zulassungsgremien zusammenhängenden Arbeiten verantwortlich und haben zur Erfüllung dieser Aufgaben die notwendigen Räumlichkeiten sowie personelle und sächliche Mittel zur Verfügung zu stellen. Zu den von den Geschäftsstellen der Zulassungsgremien zu erledigenden Arbeiten gehören u.a. die Entgegennahme von Anträgen, die Durchführung von Ladungen, die Vorbereitung der Sitzungen sowie die büromäßige Erledigung der Beschlüsse. Die entsprechenden Mitarbeiter unterstehen bei der Erfüllung solcher Aufgaben dem Vorsitzenden. Die Dienstherreneigenschaft für die Mitarbeiter bleibt bei der Kassenärztlichen Vereinigung.[103]

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