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5. Besetzung der Zulassungsausschüsse in Zulassungsangelegenheiten der Psychotherapeuten

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Nach § 95 Abs. 13 S. 1 SGB V treten in Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 4 S. 1 SGB V) abweichend von § 96 Abs. 2 S. 1 und § 97 Abs. 2 S. 1 SGB V an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl, wobei unter den Vertretern der Psychotherapeuten mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein muss. Die Bestimmung schafft keine eigenständigen Zulassungsgremien für die Zulassungssachen der Psychotherapeuten und überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte, sondern ändert für diesen funktionalen Aufgabenbereich nur partiell die Zusammensetzung der Ausschüsse auf der „Ärzteseite“.[81]

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Nach wie vor umstritten ist, wie viele Mitglieder für den Zulassungsausschuss in Zulassungsangelegenheiten der Psychotherapeuten zu bestellen sind.[82] Die Bestimmung des § 95 Abs. 13 S. 1 SGB V ordnet die Parität der Vertreter der Ärzte und der Vertreter der Psychotherapeuten an, begrenzt aber nicht die Anzahl der Mitglieder. Da an die Stelle der Vertreter der Ärzte (§ 96 Abs. 2 S. 1 SGB V, § 34 Abs. 1 Ärzte-ZV) Vertreter der Ärzte und Vertreter der Psychotherapeuten in gleicher Zahl treten, müssen zur Wahrung der Parität mindestens zwei Vertreter der Ärzte und zwei Vertreter der Psychotherapeuten (darunter mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut) bestellt werden. Im Hinblick auf die in § 96 Abs. 2 S. 1 SGB V angeordnete Parität zwischen den Vertretern der Ärzte und den Vertretern der Krankenkassen ist auch die Anzahl der von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam zu bestellenden Ausschussmitglieder dementsprechend auf vier zu erhöhen. In Zulassungsangelegenheiten der Psychotherapeuten besteht der Zulassungsausschuss deshalb aus mindestens acht Mitgliedern,[83] was mit der in § 34 Abs. 1 Ärzte-ZV angeordneten Beschränkung auf sechs Mitglieder kollidiert. Soweit es um Zulassungsangelegenheiten der Psychotherapeuten geht, wird die Bestimmung des § 34 Abs. 1 Ärzte-ZV jedoch durch den höherrangigen § 95 Abs. 13 S. 1 SGB V verdrängt.[84] Den Vorgaben der §§ 95 Abs. 13, 96 Abs. 2 S. 1 SGB V entspricht es daher auch, wenn unter Beibehaltung von drei Vertretern der Ärzte drei Vertreter der Psychotherapeuten und sechs Vertreter der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen bestellt werden.[85]

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Unter den Vertretern der Psychotherapeuten muss mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein, während die Entsendung eines Psychologischen Psychotherapeuten nicht vorgeschrieben ist. Demzufolge kann auch der andere Vertreter der Psychotherapeuten ebenfalls Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein. Mit Blick auf die Formulierung „unter den Vertretern der Psychotherapeuten“ in § 95 Abs. 13 S. 1 Hs. 2 SGB V ist es nicht ausgeschlossen, neben dem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bzw. dem Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern oder Jugendlichen einen Nichtpsychotherapeuten als Vertreter zu benennen.[86] An die Vertreter der Ärzte werden keine Voraussetzungen geknüpft, insbesondere müssen sie nicht überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätig sein.

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Nach § 95 Abs. 13 S. 2 SGB V wurden für die erstmalige Besetzung der Zulassungsgremien in Zulassungssachen der Psychotherapeuten die Vertreter der Psychotherapeuten von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten auf Landesebene berufen, weil die nichtärztlichen Psychotherapeuten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung noch nicht in die Selbstverwaltung der Kassenärztlichen Vereinigung integriert waren und somit an der Berufung ihrer Vertreter in die Zulassungsgremien nicht mitwirken konnten.[87]

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Zu den Zulassungssachen der Psychotherapeuten gehören sämtliche Entscheidungen, die den Zulassungsgremien durch gesetzliche Bestimmung (ggf. i.V.m. § 72 Abs. 1 S. 2 SGB V) oder durch die Ärzte-ZV (ggf. i.V.m. § 1 Abs. 3 Ärzte-ZV) als solche zugewiesen sind.

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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