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2. Zulassungsbezirk

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Nach § 96 Abs. 1 SGB V sind für den Bezirk jeder Kassenärztlichen Vereinigung oder für Teile dieses Bezirks (Zulassungsbezirk) ein Zulassungsausschuss für Ärzte und ein Zulassungsausschuss für Zahnärzte zu errichten. Die Bildung und Abgrenzung der Zulassungsbezirke richtet sich nach § 11 Ärzte-ZV. Der Zulassungsbezirk kann den gesamten oder einen räumlich abgegrenzten Teil des Bezirks einer Kassenärztlichen Vereinigung umfassen, § 11 Abs. 2 Ärzte-ZV.[72] Bei großen Kassenärztlichen Vereinigungen bestehen für den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung unterschiedliche Zulassungsbezirke.[73] Beispielsweise sind für den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg – der Gliederung der Regierungsbezirke folgend – die Zulassungsbezirke Regierungsbezirk Stuttgart, Regierungsbezirk Karlsruhe, Regierungsbezirk Freiburg und Regierungsbezirk Tübingen gebildet. Mit § 96 Abs. 1 SGB V und § 11 Abs. 1 und 2 Ärzte-ZV ist es vereinbar, wenn außer den für Teile des Bezirks einer Kassenärztlichen Vereinigung gebildeten Zulassungsbezirken im Hinblick auf die Regelung in § 14 Bedarfsplanungs-Richtlinie für die Arztgruppen der gesonderten fachärztlichen Versorgung zusätzlich ein eigenständiger Zulassungsbezirk gebildet und Zulassungsgremien für die gesonderte fachärztliche Versorgung errichtet werden.[74] Beispielsweise wurde zum 1.1.2014 für die in § 14 Bedarfsplanungs-Richtlinie genannten Arztgruppen im Planungsbereich Land Baden-Württemberg für die gesonderte fachärztliche Versorgung mit den in § 14 Bedarfsplanungs-Richtlinie genannten Arztgruppen der Zulassungsbezirk Land Baden-Württemberg (Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg) gebildet und ein Zulassungsausschuss für die gesonderte fachärztliche Versorgung sowie ein Berufungsausschuss für die gesonderte fachärztliche Versorgung errichtet.[75]

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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