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1. Errichtung der Berufungsausschüsse
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Ebenso wie die Zulassungsausschüsse werden die Berufungsausschüsse von den Kassenärztlichen Vereinigungen einerseits und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen andererseits errichtet, § 97 Abs. 1 S. 1 SGB V. Gemäß § 97 Abs. 1 S. 2 SGB V können nach Bedarf mehrere Berufungsausschüsse für den Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung oder ein gemeinsamer Berufungsausschuss für die Bezirke mehrerer Kassenärztlichen Vereinigungen errichtet werden.