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5. Verweisung auf § 96 SGB V

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Nach § 97 Abs. 2 S. 4 SGB V gelten § 96 Abs. 2 S. 2 bis 4 und S. 6 und Abs. 3 SGB V entsprechend.[102] Dies bedeutet, dass

- die Vertreter der Ärzte und ihre Stellvertreter von den Kassenärztlichen Vereinigungen und die Vertreter der Krankenkassen und ihre Stellvertreter von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bestellt werden (§§ 97 Abs. 2 S. 4, 96 Abs. 2 S. 2 SGB V);
- die Mitglieder des Berufungsausschusses ihr Amt als Ehrenamt führen (§§ 97 Abs. 2 S. 4, 96 Abs. 2 S. 3 SGB V);
- die Mitglieder des Berufungsausschusses an Weisungen nicht gebunden sind (§§ 97 Abs. 2 S. 4, 96 Abs. 2 S. 4 SGB V);
- der Berufungsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt (§§ 97 Abs. 2 S. 4, 96 Abs. 2 S. 6 SGB V);
- die Geschäfte der Berufungsausschüsse bei den Kassenärztlichen Vereinigungen geführt werden (§§ 97 Abs. 2 S. 4, 96 Abs. 3 S. 1 SGB V);
- die Kosten der Berufungsausschüsse, soweit sie nicht durch Gebühren gedeckt sind, zur Hälfte von den Kassenärztlichen Vereinigungen einerseits und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen andererseits getragen werden (§§ 97 Abs. 2 S. 4, 96 Abs. 3 S. 2 SGB V).
Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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