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3. Errichtung der Zulassungsausschüsse
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Die Errichtung der Zulassungsausschüsse obliegt den Kassenärztlichen Vereinigungen[76] einerseits und den Landesverbänden der Krankenkassen[77] sowie den Ersatzkassen[78] andererseits. Sie sind auch zuständig für die Bildung der Zulassungsbezirke, § 11 Abs. 1 Ärzte-ZV.