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8. Vorsitz im Zulassungsausschuss
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Nach § 96 Abs. 2 S. 5 SGB V führt den Vorsitz im Zulassungsausschuss abwechselnd ein Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen. Weder im Gesetz noch in den Zulassungsverordnungen ist vorgeschrieben, in welchen Abständen der Vorsitzwechsel vorzunehmen ist. In Betracht kommt daher ein Wechsel von Fall zu Fall, von Sitzung zu Sitzung oder von Zeitraum zu Zeitraum. Die Bestimmung über den Vorsitzwechsel muss nachprüfbar in der Geschäftsordnung oder in einer Vereinbarung zwischen den die Mitglieder entsendenden Körperschaften geregelt sein.[90] Ein Verstoß gegen die Regelung über den Vorsitzwechsel stellt einen nach § 42 SGB X zu beurteilenden Verfahrensfehler dar. Der Verfahrensfehler ist geheilt, wenn der Berufungsausschuss den unter falschem Vorsitz erlassenen Beschluss des Zulassungsausschusses in der Sache bestätigt, § 42 S. 1 SGB X.