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e) Haftung

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Gemäß § 79 Abs. 6 S. 1 SGB V gilt für die Haftung der Mitglieder der Organe § 42 Abs. 1 bis 3 SGB IV entsprechend.[52] Diese Bestimmung differenziert zwischen der sog. Außenhaftung gegenüber Dritten (§ 42 Abs. 1 SGB IV) und der sog. Innenhaftung der Mitglieder der Organe gegenüber der Körperschaft (§ 42 Abs. 2 und 3 SGB IV). Gemäß § 79 Abs. 6 S. 1 SGB V i.V.m. § 42 Abs. 1 SGB IV richtet sich die Haftung der Mitglieder der Organe gegenüber Dritten bei der Verletzung von Amtspflichten nach § 839 BGB und Art. 34 GG. Der Hinweis auf diese Vorschriften ist nur deklaratorischer Natur. Die Mitglieder des Vorstandes sind ebenso wie die Mitglieder der Vertreterversammlung „Beamte“ im Sinne des § 839 BGB. Voraussetzung der Haftung ist die Verletzung einer dem Schutz Dritter dienenden Amtspflicht.[53] In Betracht kommen vor allem rechtswidrige Entscheidungen des Vorstandes, die Verletzung der Überwachungspflicht gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB V aber auch rechtswidrige Normsetzungsakte der Vertreterversammlung, die in den Zulassungsstatus der Vertragsärzte eingreifen.[54]

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Die Haftung der Organmitglieder gegenüber der Körperschaft richtet sich nach § 79 Abs. 6 S. 1 SGB V i.V.m. § 42 Abs. 2 und 3 SGB IV. Von der Innenhaftung wird sowohl hoheitliches Handeln als auch fiskalische Tätigkeit der Organmitglieder erfasst.[55] Gehaftet wird für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ist eine Schadensersatzpflicht ausgeschlossen. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße missachtet wurde, wenn einfachste und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden. Bei Beteiligung sowohl der Mitglieder des hauptamtlichen Vorstandes sowie der Vertreterversammlung haften die Beteiligten als Gesamtschuldner.[56] Für Haftungsprozesse nach § 79 Abs. 6 S. 1 SGB V i.V.m. § 42 Abs. 2 SGB IV ist grundsätzlich der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.[57] Bei auf Art. 34 S. 2 GG gestützten Klagen ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (Art. 34 S. 3 GG).

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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