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1. Sachliche Zuständigkeit der Zulassungsausschüsse

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Die Zulassungsausschüsse entscheiden in Zulassungssachen, § 96 Abs. 1 SGB V. Der Begriff ist im Gesetz nicht definiert, ebenso wenig findet sich dort eine allgemeine Aufgabenzuweisung. Die Zuständigkeit der Zulassungsausschüsse ergibt sich entweder unmittelbar aus dem SGB V selbst oder aus den auf der Grundlage von § 98 SGB V erlassenen Bestimmungen der Zulassungsverordnungen.[70]

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Als Entscheidungen in Zulassungssachen sind u.a. die Zulassung sowie die Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung anzusehen.[71]

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Keine Zulassungssachen i.S.v. § 96 Abs. 1 SGB V sind Angelegenheiten, die nach den Zulassungsverordnungen den Kassenärztlichen Vereinigungen zugeordnet sind, wie etwa die Genehmigung der Beschäftigung von Assistenten und Vertretern (§ 32 Abs. 2 Ärzte-ZV), die Genehmigung einer Nebenbetriebsstätte gemäß § 24 Abs. 3 S. 6 Ärzte-ZV, die Genehmigung der Weiterführung einer Praxis bis zu zwei Quartale nach dem Tod des Praxisinhabers, die Anerkennung als Belegarzt (§ 40 Abs. 2 S. 1 BMV-Ä), die Ermächtigung von Ärzten ohne Approbation mit einer Heilkundeerlaubnis gemäß § 31 Abs. 3 Ärzte-ZV und die Ermächtigung von Fachwissenschaftlern der Medizin gemäß § 7 BMV-Ä.

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Die Einordnung als Zulassungssache hat auch Bedeutung für die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts gemäß § 57a Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 2 SGG, des Weiteren für die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses (§ 96 Abs. 4 S. 2 SGB V).

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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