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f) Aufsicht

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Die Aufsicht über die Kassenärztliche Bundesvereinigung führt das Bundesministerium für Gesundheit, die Aufsicht über die Kassenärztlichen Vereinigungen führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder (§ 78 Abs. 1 SGB V). Das in § 78 SGB V ausdrücklich für die Kassenärztliche Bundesvereinigung geregelte Aufsichtsverfahren gilt für die Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß § 78 Abs. 6 SGB V, der den weggefallenen Abs. 3 S. 3 ersetzt, mit einigen Einschränkungen entsprechend.[58] Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht (§ 78 Abs. 3 S. 1 SGB V), ist also reine Rechtsaufsicht.[59] Im Rahmen der reinen Rechtsaufsicht dürfen keine Zweckmäßigkeitsüberlegungen angestellt werden.[60] Mit dem Begriff „Gesetz“ sind sowohl das formelle als auch das materielle Recht gemeint, also auch Rechtsverordnungen (Art. 80 GG), von der Vertreterversammlung beschlossene Vorschriften (§ 79 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB V) sowie die nach § 81 Abs. 3 SGB V in der Satzung für verbindlich erklärten Verträge und Richtlinien, auch Gewohnheitsrecht kann Kontrollmaßstab sein.[61] Gleiches gilt für Richterrecht.[62] Die Aufsicht ist grundsätzlich maßvoll auszuüben. Hinsichtlich der Aufsichtsmittel verweist § 78 Abs. 3 S. 2 SGB V auf die §§ 88, 89 SGB IV. Danach muss die Aufsichtsbehörde abgestuft vorgehen. Zunächst soll beratend darauf hingewirkt werden, dass die von der Aufsichtsbehörde beanstandete Rechtsverletzung behoben wird. Kommt die Kassenärztliche Vereinigung dem innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde die Kassenärztliche Vereinigung verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben. Diese Verpflichtung kann mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden, wenn die sofortige Vollziehung angeordnet wurde oder Unanfechtbarkeit eingetreten ist. Eine Beratung gemäß § 89 Abs. 1 S. 1 SGB IV kann entfallen, wenn die Angelegenheit wegen der Gefahr irreparabler Schäden keinen Aufschub duldet.[63] Gegen aufsichtsrechtliche Maßnahmen nach § 78 Abs. 3 S. 2 SGB V i.V.m. § 89 Abs. 1 S. 2 SGB IV kommt eine Anfechtungsklage in Gestalt der „Aufsichtsanfechtungsklage“ gemäß § 54 Abs. 3 SGG in Betracht.[64] Der Durchführung eines Vorverfahrens bedarf es nicht (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 SGG).[65]

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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