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3. Besetzung der Berufungsausschüsse in Zulassungsangelegenheiten der Psychotherapeuten

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Nach § 95 Abs. 13 S. 1 SGB V treten in Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 4 S. 1 SGB V), abweichend von § 96 Abs. 2 S. 1 und § 97 Abs. 2 S. 1 SGB V, an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und Ärzte in gleicher Zahl, wobei unter den Vertretern der Psychotherapeuten mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit der Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein muss. Im Hinblick auf die gesetzlich vorgegebene Doppelparität zwischen den Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen sowie der Mindestbesetzung mit einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder einem Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen besteht der Berufungsausschuss für Ärzte und Psychotherapeuten somit aus einem Vorsitzenden und mindestens acht Beisitzern. Die Bestimmung des § 35 Abs. 1 Ärzte-ZV wird in Zulassungssachen der Psychotherapeuten insoweit durch den höherrangigen § 95 Abs. 13 S. 1 SGB V verdrängt.[91]

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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