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6. Rechtsstellung der Mitglieder des Zulassungsausschusses

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Die Mitglieder des Zulassungsausschusses führen ihr Amt als Ehrenamt, § 96 Abs. 2 S. 3 SGB V. Sie haben gemäß § 34 Abs. 7 Ärzte-ZV gegen die entsendende Körperschaft Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen und auf Entschädigung für Zeitverlust nach den für die Mitglieder der Organe der bestellenden Körperschaften geltenden Grundsätzen.

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Die Mitglieder der Zulassungsausschüsse sind an Weisungen nicht gebunden, § 96 Abs. 2 S. 4 SGB V. Sie sind Amtsträger im Sinne des Art. 34 GG und üben eine hoheitliche Tätigkeit aus.[88] Strafrechtlich sind die Mitglieder des Zulassungsausschusses Amtsträger i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB.[89]

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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